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Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen
     
I. Allgemeines
  1. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der TAVAPAN S.A. (Verkäuferin) und werden Inhalt des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen, selbst wenn sie abgesprochen sein sollten, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine bestehenden Geschäftsbedingenen mitgeteilt worden sind, binden die Verkäuferin nicht. Ihr Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen der Verkäuferin dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin kannte oder kennen musste.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unter Ausschluss auslämdischen Rechts die Gesetze der Schweiz uneingeschränkt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) gelangen nur insoweit zur Anwendung, als ihre Anwendung darin zwingend vorgeschrieben ist (Art. 12 des UN-Kaufrechts).
  4. Soweit es zur Geltendmachung von Ansprüchen der Verkäuferin aufgrund des Gesetzes oder dieses Vertrages auf den Zugang einer Erklärung der Verkäuferin beim Käufer ankommt, ist ausreichend, dass die Verkäuferin beweist, dass sie eine an den Käufer gerichtete Erklärung ordnungsgemäss im Postweg aufgegeben hat.


II. Angebote, Aufräge
  1. Alle Angebote des Verkäufers sind bzgl. Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und bedürfen, auch wenn sie mit Vertretern oder Mitarbeitern des Aussendienstes abgesprochen wurden, des schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
  2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für die Verkäuferin nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.


III. Oberflächen
  1. Sämtliche TAVAPAN Wooddesign-Akustikprodukte können mit allen gebräuchlichen Holzarten furniert werden. Um ein möglichst einheintliches Bild in Farbe und Maserung zu erreichen, werden die Furniere Kommissionsweise verarbeitet. Furnier wird aus gewachsenen Bäumen hergestellt und ist somit ein Naturprodukt. Klare Regeln und Bestimmungen zur Regelmässigkeit in Farbe und Maserung sind beim Furnier nicht möglich. Im Weiteren wird das Furnierbild beeinflusst durch den Zuschnitt und das Zusammensetzen der Furnierblätter. Die Abstimmung des Furniers erfolgt Auftragsbezogen. Der Kunden hat die Möglichkeit, bei der Auswahl des Furniers mitbestimmend dabei zu sein.
  2. Farbig lackierte/gebeizte Oberflächen / Mindestabnahmemengen pro Lieferung :
    Gebeizte Oberflächen : 100 m2
    Farbig RAL/NCS lackiert : 15 m2
    Farb-, Wuchs- sowie Maserungsunterschiede im Furnier können durch das aufbringen von farbigem Lack/Beize verstärkt werden. Daraus resultiert kein Anspruch auf Beanstandung der Ware.
  3. MDF roh, insbesondere MDF Colour FF sowir MDF Black FF können Chargenweise unterschiedlich Farbnuancen aufweisen die durch das aufbringen von transparentem Lack verstärkt werden können. Daraus resultiert kein Anspruch auf Beanstandung der Ware.


IV. Kreditwürdigkeit
  1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
  2. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann die Verkäuferin mit sofortiger Wirkung, d.h. ohne Nachfristsetzung, vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.
  3. Mangelnde Kreditwürdigkeit wird unter anderem dann unterstellt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet. Sie gilt dann als eingetreten, wenn Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-/ Insolvenz- oder eines entsprechenden Verfahrens gestellt wurde.
  4. Falls für einen zunächst beim Kreditversicherer der Verkäuferin unter Versicherungsschutz stehenden Käufer nach Annahme des Aufrags bzw. Abschluss des Vertrages der Versicherungsschutz aufgehoben wird, kann die Verkäuferin die ihr obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung durch den Käufer bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet worden ist. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Käufer Verfahren zivil-, öffentlich-, vollstreckungs- oder strafrechtlicher Natur ausgesetzt ist, wie Anzeigen, zivilrechtliche Klagen, Beitreibungs- und Pfandverwertungsbegehren, Konkurs-/ Insolvenz- oder Nachlassbegehren.


V. Preise
  1. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Verpackung ab Lieferwerk. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen.


VI. Lieferzeit
  1. Sofern nicht ausdrücklich ein fester, kalendermässig bestimmer Liefertermin von der Verkäuferin zugesagt und schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine als unverbindlich anzusehen.
  2. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 1 Woche nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.
  3. Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel und dergleichen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wird infolge der Störung die Lieferzeit um mehr als 10 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
  4. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadenersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.


VII. Verpackung
  1. Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet. Für wiederverwendbare Paletten wird nach deren ordnungsgemässer Rückgabe eine Gutschrift erteilt.


VIII. Versand
  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt. Die Verkäuferin ist nicht verplichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.


IX. Zahlung, Zahlungsziel
  1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  2. Gerät des Käufer mit einer Zahlung in Verzug (Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung), werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin - auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind - , sofort fällig. Die Verkäuferin ist ferner berechtigt, von Verträgen, die sie ihrerseits noch  nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem sie eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverplichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Wird das Zahlungsziel ab Rechnungsdatum überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten der Verkäuferin, jedoch mindestens in Höhe von 5% über dem Diskontsatz von der Schweizerischen Nationalbank berechnet werden. Weitere Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck- /Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
  4. Ein Verrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.


X. Eigentumsvorbehlat
  1. Werden die Waren nach Deutschland geliefert, unterstehen die Regelungen dieses Abschnitts deutschem Recht und es gelten die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 2 bis 11 unter Ausschluss der Ziffer 3.
    Werden die Ware nicht nach Deutschland geliefert, unterstehen die Regelungen dieses Abschnitts schweizerischem Recht und es gelten die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 2 bis 11 unter Ausschluss der Ziffern 7, 8 und 11.
  2. Die gelieferten Waren gehen est dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin, einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechslen erfüllt hat.
    Im Fall des Scheck-Wechselverfahrens erlishct der Eigentumsvorbehalt in all seinen heir aufgeführeten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
  3. Die Verkäufering kann den Eingentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen; der Käufer gibt mit seiner für den Vertragsabschluss massgebenden Unterschrift sein Einverständnis i.S.v. Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
    Im Falle eines Domizilwechsels des käufers ist dieser verplichtet, die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann verlangten Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Verkäuferin ein. Auf Wunsch der Verkäuferin händigt der Käufer der Verfkäuferin zur Geltenmachung von Versicherungsleistungen die Versicherungspolicen aus.
  5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber der Verfkäuferin ordnungsgemäss erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, jedweden Abtretungen und sonstigen Belastungen der Vorbehaltssache ist der Käufer nicht befugt. Bei Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  6. Die Verkäuferin ist berechtig, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verplichtung gegenüber der Verkäuferin aus einem der abgeschlossenen Verträge in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vetrag nur dann, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen ihre Forderungen zu verrechnen. Sie kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet.
  7. Die Rechte aus 48 Insolvenzordnung bleiben von der Regelung der Ziffer 6 unberührt.
  8. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für die Verkäuferin tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Verkäuferin zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin erstreckt sich also auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, die sich im Eigenum Dritter befinden, oder wird die Vorbehlatsware mit Waren, die sich im Eingentum Dritter befinden, vermischt ider verbunden, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erflogt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Verkäuferin ab.
  9. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen und Saldoforderungen im voraus zur Sicherung aller für die Verkäufering gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die Verkäuferin ab.
    Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräussert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräusserte Vorbehltsware. Werden Waren veräussert, an denen die Verkäuferin gem. der voerstehenden Ziffer einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der den Miteigentumsanteil der Verkäuferin entspricht.
    Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an die Verkäuferin ab.
    Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäss nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen.
    Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
  10. Erscheint der Verkäuferin die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen, und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer Interventionsklage beim vom Käufer zu vertretenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Käufer.
  11. Übersteigt der Wert der der Verkäufering zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäuferin.


XI. Gewährleistung
  1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamt Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäss zu lagern.
  2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
  3. Jede Mängelrüge muss schriftlich und falls möglich fotografisch festgehalten unter Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel erfolgen.
  4. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet die Verkäuferin nach ihrer Wahl Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder, ausgenommen bei Bauleistungen, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware erstattet zu verlangen.


XII. Haftung
  1. Die Haftung der Verkäuferin ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, insbesondere wird für Hilfpersonen jede Haftung wegbedungen (Art. 101 Abs. 2 OR).
  2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für etwaige Beratungsleistungen der Verkäuferin vor, während oder bei Abschluss des Vertrages.
  3. Etwaige Ansprüche verjähren spätestens zu dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts der entsprechenden Leistung.


XIII. Erfüllungsort
  1. Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Tavannes, für Leiferungen der Versandort.


XIV. Datenverarbeitung
  1. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Verkäuferin die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten speichert und allenfalls im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen oder der Abwirkung der Geschäftsbeziehung bearbeitet.


XV. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
  1. Bezüglich des anwendbaren Rechts sei auf Ziffer I Nr. 3 sowie auf Ziffer IX 1 verweisen.
  2. Als ausschliesslich Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Verkäuferin in 2710 Tavannes, wobei der Verkäuferin das Recht eingeräumt wird. Ihre Ansprüche auch am Domizil des Käufers oder vor jeder anderen zuständingen Behörde geltend zu machen.


XVI. Wirksamkeit
  1. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


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AGB_TAVAPAN_deutsch_-_allg._Verkaufs__Liefer-_und_Zahlungsbedingungen.pdf